opencaselaw.ch

AbR 1988/89 Nr. 2

Obwalden · 1989-03-14 · Deutsch OW
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

AbR 1988/89 Nr. 2, S. 30: Die Zusammenlegung einer Anwalts- und Notariatskanzlei ist grundsätzlich zulässig: Beschluss des Obergerichts vom 14. März 1989 Aus den Erwägungen: 1. Die Frage der Kanzleigemeinschaft zwischen Anwälten und Nicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1988/89 Nr. 2, S. 30: Die Zusammenlegung einer Anwalts- und Notariatskanzlei ist grundsätzlich zulässig: Beschluss des Obergerichts vom 14. März 1989 Aus den Erwägungen:

1. Die Frage der Kanzleigemeinschaft zwischen Anwälten und Nichtanwälten ist in Lehre und Praxis umstritten. So schliessen beispielsweise der Kanton Genf, aber auch der Kanton Bern - letzterer mit einer Ausnahme, auf die noch zurückzukommen sein wird - Bürogemeinschaften zwischen einem Anwalt und einem Nichtanwalt aus. Andere Kantone wiederum tolerieren solche Gemeinschaften, so etwa die Kantone Zürich, Aargau und neuerdings auch Luzern. Die Frage kann nicht generell, d.h. losgelöst vom konkreten Einzelfall beantwortet werden. Soviel lässt sich indessen sagen, dass das Eingehen einer Kanzleigemeinschaft durch einen Anwalt mit einem Nichtanwalt nicht von vorneherein eine Verletzung einer gesetzlichen Berufspflicht darstellt. Allerdings könnte je nach der Person oder der Tätigkeit des nichtanwaltlichen Büropartners eine solche Verbindung unter dem Gesichtspunkte der gesetzlichen Berufspflichten durchaus problematisch sein. Ein besonderes Problem bietet das Amtsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, welches sich nur auf Anwälte und deren Hilfspersonen bezieht, nicht aber auf Partner, welche nicht Anwälte sind und zum Anwalt nicht in einem Subordinationsverhältnis stehen. Diesen Bedenken kann indessen auch auf andere Weise als durch ein generelles Verbot begegnet werden. So ist es durchaus möglich, dass der Anwalt bei der Begründung einer solchen Gemeinschaft auf vertragliche Weise Vorkehren trifft, damit die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten und namentlich des Berufsgeheimnisses gewährleistet ist, ohne dass ein Subordinationsverhältnis vorliegt.

2. Was nun die Zusammenlegung einer Anwalts- und einer Notariatskanzlei betrifft, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, erlaubt beispielsweise der Kanton Bern in Art. 9 des Gesetzes über die Fürsprecher ausdrücklich solche gemeinsamen Büros. Für die Unbedenklichkeit einer Kanzleigemeinschaft eines Anwaltes mit einem Notar spricht, dass beide Partner zur Berufsausübung eines kantonalen Patentes bedürfen. Sodann unterstehen beide einer Aufsichtsbehörde und dem Disziplinarrecht. Schliesslich unterstehen beide dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. In bezug auf letzteres gilt es zu beachten, dass die beiden Partner, obwohl für sie aufgrund derselben gesetzlichen Bestimmung das Berufsgeheimnis gilt, im gegenseitigen Verhältnis ebenfalls an das Berufsgeheimnis gebunden sind. Mit Rücksicht darauf, dass sich Notar X. auch als Treuhänder betätigt, ist ein besonderes Augenmerk auf die Bewahrung der beruflichen Unabhängigkeit, das Verbot der aufdringlichen Werbung sowie auf die Wahrung des Rechtes der freien Anwaltswahl zu richten. In diesem Sinne ist gegen die vorgesehene Kanzleigemeinschaft grundsätzlich nichts einzuwenden. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass ein gewisses Risiko besteht, dass Berufspflichten verletzt werden könnten. Sollte im konkreten Fall die Ursache für eine schwere Verletzung einer Berufspflicht in der eingegangenen Kanzleigemeinschaft erblickt werden, könnte deren Aufhebung von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden. de| fr | it Schlagworte berufspflicht kanton gesetz berufsgeheimnis subordinationsverhältnis notar aufsichtsbehörde frage rechtsanwalt vertrag begründung des entscheids Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.321 AbR 1988/89 Nr. 2